Allgemeine Verkaufsbedingungen AVB

1.

Allgemeines

1.1

Diese AVB gelten für sämtliche Verkäufe/Lieferungen von Produkten der J. C. Fridlin Gewürze AG, nachfolgend Verkäufer genannt, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen wurden oder schriftliche Vorbehalte angebracht wurden. Allfällige allg. Einkaufsbedingungen des Kunden werden mit dem Zustandekommen des Kaufvertrages mit der J. C. Fridlin Gewürze AG automatisch ausser Kraft gesetzt.

1.2

Soweit weder die besonderen Vereinbarungen noch die vorliegenden AVB entgegenstehende Regelungen enthalten, gelangen insbesondere die aktuellen schweizerischen Gesetzesnormen zur Anwendung.

1.3

Die J. C. Fridlin Gewürze AG behält sich vor, die allgemeinen Vertragsbedingungen jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen anzupassen.

2.

Leistungsumfang:

2.1

Das Gesamtpaket der von der J. C. Fridlin Gewürze AG zu erbringenden Leistung (Ware, Menge, Preis, Liefertermin, Spedition, etc.) wird durch die Verkaufsbestätigung oder den Lieferschein der J. C. Fridlin Gewürze AG verbindlich festgelegt.

2.2

Die J. C. Fridlin Gewürze AG behält sich vor, von der Verkaufsbestätigung oder dem Lieferschein abzuweichen, infolge zwingend einzuhaltender rechtlicher Normen.

3.

Höhere Gewalt

3.1

Vorbehalten bleiben Liefermöglichkeit, Lieferbeschränkungen, behördliche Massnahmen, Rationierungen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Krieg, Streik, Sabotage, Demonstrationen und alle andere Fälle höherer Gewalt.

3.2

Unmittelbar nach dem Beginn eines Ereignisses höherer Gewalt unterrichtet die von einem solchen Ereignis betroffene Vertragspartei unverzüglich die andere Vertragspartei schriftlich über diesen Zeitpunkt und Art des Ereignisses höherer Gewalt. Unterlässt es eine Partei, eine solche Mitteilung zu machen, ist sie nicht berechtigt, von ihren Verpflichtungen befreit zu werden.

3.3

Wenn die Dauer der Aussetzung des Vertrags für einen Zeitraum von drei (3) Monaten oder länger dauert, kann eine Vertragspartei der Vertragspartei, deren Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt ausgesetzt sind, mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat diesen Vertrag kündigen.

4.

Lieferbedingungen:

4.1

Liefertermine werden schriftlich in der Verkaufsbestätigung oder mündlich vereinbart. Auftragsänderungen haben, sofern nichts gegenteiliges vereinbart wird, die Aufhebung der zuvor festgelegten Termine und Fristen zur Folge.

4.2

In Fällen kurzfristiger Lieferbeeinträchtigungen durch höhere Gewalt (siehe Punkt 3.1), verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen automatisch um die entsprechende Dauer der Beeinträchtigung.

4.3

Teillieferungen erfolgen gemäss spezieller Vereinbarung. Der Abruf durch den Käufer hat mindestens 3 Tage vor dem gewünschten Liefertermin zu erfolgen.

4.4

Die Verkäuferin übernimmt keine Verantwortung für Leerfahrten und Kosten, wenn Lastwagen zur Ladung beordert werden, bevor die Ware zur Abfuhr bereitgestellt worden ist.

4.5

Als Erfüllungsort gilt das Domizil des Verkäufers, bzw. die in der Verkaufsbestätigung oder dem Lieferschein vereinbarte Abladestelle.

5.

Qualität und Menge:

5.1

Soweit die Parteien nicht schriftlich spezifische Qualitätsbestimmungen vereinbaren, ist handelsübliche Qualität und Güte zu liefern. Die bei der Verladung am Abgangsort festgestellte Qualität und Beschaffenheit ist für die Kontrakterfüllung massgebend. Vorbehalten bleiben am Empfangsort vor dem Entlad korrekt festgestellte, offensichtliche Qualitätsdifferenzen.

5.2

Beim Verkauf nach Muster und/oder Spezifikationen sind diese massgebend. Besondere Qualitätsbedingungen, die von der handelsüblichen Qualität abweichen, bedürfen der Vereinbarung in der Verkaufsbestätigung oder dem Lieferschein.

5.3

Die J. C. Fridlin Gewürze AG verpflichtet sich, dass sämtliche von ihr gelieferten Produkte dem schweizerischen Lebensmittelrecht und dem GHP entsprechen.

5.4

Das Gewicht der Verpackung der Vertragsware ist in der Vertragsmenge nicht mit enthalten.

5.5

Der Verkäufer garantiert die Rückverfolgbarkeit für Ihre Produkte.

6.

Annahmeverzug

6.1

Wird die Ware vom Käufer nicht fristgerecht abgeholt bzw. bei vertragsgerechtem Anbieten angenommen oder bei Teillieferungen nicht fristgerecht abgerufen, fällt er automatisch in Annahmeverzug. Die J. C. Fridlin Gewürze AG ist dann berechtigt, eine schriftliche Nachfrist von mindestens 3 Tagen anzusetzen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist hat die J. C. Fridlin Gewürze AG die Wahl, die nachträgliche Anlieferung so zu vollziehen, dass sie die Ware in ihrem Betrieb auf Rechnung des Käufers zur Verfügung hält und hierfür ein Lagergeld von Fr. 20 pro Palette (EURO) und Monat in Rechnung stellt oder indem sie auf die nachträgliche Erfüllung verzichtet und Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend macht. Die Mitteilung, wie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, hat Die J. C. Fridlin Gewürze AG unverzüglich nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist schriftlich an den Käufer vorzunehmen.

6.2

Die Nachfrist beginnt am Tage der Zustellung der Mitteilung an den Käufer, wobei der Zustellungstag nicht mitgerechnet wird.

7.

Gewährleistung:

7.1

Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entgegennahme der Ware am Erfüllungsort anzuzeigen. Soweit die innere Beschaffenheit der Ware durch besondere Untersuchungen (chemische oder technische Analysen und dergleichen) durch anerkannte Labors festzustellen ist, verlängert sich die Frist zur Mängelrüge um die für die besondere, unverzüglich zu veranlassende Untersuchung bei ordnungsgemässem Geschäftsgang erforderliche Zeit, nicht jedoch über 20 Geschäftstage hinaus. Der Verkäufer anerkennt keine Kosten für die von Kunden in Auftrag gegebenen Analysen.

7.2

Soweit der Minderwert (qualitativ) nicht höher als 5% des Warenwertes ist, hat der Käufer Anspruch auf Minderung. Der Verkäufer hat jedoch auch in diesem Fall das Recht, die Ware zurückzunehmen und unverzüglich Ersatz zu den vereinbarten Preisen und Bedingungen zu leisten. Dabei entstehende Unkosten trägt der Verkäufer.

7.3

Ist der Minderwert (qualitativ) höher als 5% des Warenwertes, so ist der Verkäufer berechtigt, innerhalb einer Frist von drei Geschäftstagen nach Empfang der Mitteilung über den Minderwert zu erklären, ob er unverzüglich einmalige Ersatzlierferung leistet. Macht er von diesem Recht innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so kann der Käufer a) die Ware mit dem anerkannten Minderwert übernehmen oder b) Wandlung des Kaufvertrages verlangen, wobei der allenfalls zu leistende Schadenersatz sich auf die Preisdifferenz und die nachweisbar entstandenen Unkosten und Barauslagen beschränkt.

7.4

Der Gewährleistungsanspruch erlischt gegenüber der J. C. Fridlin Gewürze AG vollständig, sobald der Käufer oder Dritte Veränderungen an der gelieferten Ware vornehmen, es sei denn, der Käufer könne nachweisen, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist. Ebenso erlischt die Gewährleistung bei unsachgemässer Verarbeitung und/oder Lagerung oder einer Verwendung der Produkte für andere, nicht im Produktebeschrieb vorgesehene Zwecke.

8.

Haftungsausschluss

8.1

Die J. C. Fridlin Gewürze AG haftet ausschliesslich für Schäden, welche auf Verletzung einer ihr obliegenden vertraglichen Pflicht beruhen bzw. wenn sie diese grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

8.2

Die J. C. Fridlin Gewürze AG haftet in keinem Fall für allfällige Folgeschäden.

8.3

Die J. C. Fridlin Gewürze AG haftet für keine Schäden, deren Eintritt oder Vergrösserung der Käufer durch ihm zumutbare Massnahmen hätte verhindern können.

8.4

Die max. zu leistende Schadenssumme ist auf den als Kaufpreis vereinbarten Betrag der betroffenen Lieferung beschränkt.

9.

Preise, Zahlungsbedingungen

9.1

Massgeblich sind die Preise der Verkaufsbestätigung zuzüglich Mehrwertsteuer. Sämtliche Preise verbedingungen stehen sich exklusive Frachtspesen, soweit nichts anderes festgehalten ist.

9.2

Lieferungen und Leistungen, für welche nicht im voraus schriftliche Preise vereinbart wurden, werden zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Listenpreisen der J. C. Fridlin Gewürze AG in Rechnung gestellt.

9.3

Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, jederzeit entgegen den vertraglichen Zahlungsbedingungen die Ware nur gegen Vorauszahlung zu liefern.

9.4

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen innerhalb 30 Tagen vom Rechnungsdatum oder innerhalb der auf der Faktura gewährten Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen. Der Käufer fällt bei Missachtung dieser Zahlungsfrist automatisch und ohne eine Mahnung in Verzug, wobei ein branchenüblicher Verzugszins geschuldet ist.

9.5

Verrechnungen und Rückbehalte des Käufers sind nur zulässig, wenn seine allfälligen Gegenansprüche von der J. C. Fridlin Gewürze AG schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

9.6

Befindet sich derselbe Käufer mit mehreren Rechnungen in Verzug, wird zunächst die fällige, unter mehreren fälligen die jeweils ältere Schuld getilgt. Befindet sich der Käufer mit mindestens einer Zahlung für eine Teillieferung in Verzug, so ist die J. C. Fridlin Gewürze AG berechtigt, weiter Teillieferungen zurückzuhalten, bis die offen stehenden Rechnungen vollumfänglich beglichen sind.

9.7

Mit Ablauf der mit der eingeschriebenen letzten Mahnung gesetzten Nachfrist zur Bezahlung/Vertragserfüllung, tritt die J. C. Fridlin Gewürze AG automatisch vom Vertrag zurück. Damit fällt das Eigentum der gelieferten Ware gemäss OR 107ff auf die Verkäuferin zurück. Im Konkursfall bildet die von der J. C. Fridlin Gewürze AG gelieferte Ware kein Bestandteil der Konkursmasse. Die J. C. Fridlin Gewürze AG ist legitimiert, die gelieferten Waren unverzüglich zurückzuholen.

10.

Anwendung Recht, Gerichtsstand

10.1

Auf vorliegende AVB's sowie den zugehörigen Vertrag findet schweizerisches Recht Anwendung.

10.2

Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AVB's sowie dem zugehörigen Vertrag gilt als Gerichtsstand der Sitz der J. C. Fridlin Gewürze AG.